WIRO_aktuell_Juli_2026

Besuch oder Untermieter? Besuch geht den Vermieter nix an, solange er vorübergehend ist. Faustregel: maximal sechs Wochen am Stück. Wenn er länger bleibt – und eigenes Mobiliar mitbringt oder seinen Namen auf den Briefkasten klebt – wird ein Gast rechtlich zum Untermieter. Die WIRO muss zustimmen. Ein wichtiges Kriterium ist beispielsweise: Die Wohnung darf nicht überbelegt werden. Eine gewerbliche Untervermietung an Feriengäste ist übrigens immer tabu! Mal mehr, mal weniger Mieterlexikon FOTO: KI GENERIERT Wir verlieben uns und ziehen zusammen. Manchmal trennen wir uns auch wieder. Ein Kind wird geboren – und geht irgendwann aus dem Haus. Dann zieht vielleicht ein WG-Mitbewohner ins freie Zimmer. Je nachdem, wie’s im Leben gerade läuft, verändert sich auch die Belegung der Wohnung. Was ist dabei mietrechtlich zu beachten? Wann muss ich den Vermieter ins Boot holen? Die wichtigsten Regeln im Überblick. Gibt’s Ausnahmen? Die eigenen Eltern und Kinder, auch neugeborene Babys, brauchen keine VermieterErlaubnis. Eine formlose Information an die WIRO reicht. Der Hauptmieter sollte aber im Hinterkopf haben: Er bleibt für die WIRO der einzige Vertrags- und Ansprechpartner. Im Ernstfall haftet er für Schäden. Soll’s für immer sein? Wenn sich zwei finden und der eine zum anderen in die Wohnung ziehen möchte, gibt es zwei Wege. Der Partner wird nur Bewohner, kein Vertragspartner. Wichtig: Auch hierfür muss vorher die WIRO um Erlaubnis gefragt werden. Wollen beide gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen alle Parteien – der alte und der neue Mieter und die WIRO – einverstanden sein. Die Vertragsänderung wird über einen schriftlichen Nachtrag besiegelt. Der neue Mieter hat nun alle Rechte und Pflichten. Wird’s teurer? Der Einzug einer weiteren Person berechtigt den Vermieter nicht, die Kaltmiete zu erhöhen. Anders sieht es bei den Betriebskosten aus. Weil mehr Bewohner mehr Wasser verbrauchen und mehr Müll verursachen, werden die monatlichen Vorauszahlungen angepasst. Und wenn einer auszieht? Es kann auch andersherum gehen: Trennung, große Kinder – und einer zieht aus. Wenn derjenige nicht im Mietvertrag stand, reicht eine formlose Abmeldung. Stehen beide Partner im Mietvertrag, wird es komplizierter. Damit ein Mieter aus der Haftung entlassen wird, müssen beide Mieter und die WIRO einer Vertragsänderung schriftlich zustimmen. Viele weitere Infos rund ums Wohnen auf www.WIRO.de/Lexikon 11 Wissenswertes

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